Unfall mit dem Anhänger: Welche Versicherung zahlt nun?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wie verhalte ich mich nach dem Unfall mit Anhänger?

Kommt es mit einem Pkw-Anhänger zum Unfall, tun sich häufig Versicherungsfragen auf.
Kommt es mit einem Pkw-Anhänger zum Unfall, tun sich häufig Versicherungsfragen auf.

Ein Anhänger ist besonders praktisch, um unhandliche und große Gegenstände zu transportieren. Häufig werden diese dann kurzfristig angemietet. Doch wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus? Ist ein Anhänger unabhängig vom Auto zu versichern?

Welche Versicherung greift, wenn es mit einem Anhänger zum Unfall kommt? Wir erklären in diesem Ratgeber, was der Bundesgerichtshof (BGH) wegweisendes entschied und was bei einem Unfall mit einem Pferdeanhänger zu beachten ist. Wer haftet, wenn das Tier zu Schaden kommt?

BGH klärt Fragen rund um einen Unfall mit dem Anhänger

Bis ins Jahr 2002 kam bei einem Unfall mit einem Anhänger immer die Versicherung des Zugfahrzeugs auf. Dies galt auch dann, wenn der Anhänger mit dem Auto nicht mehr verbunden war. Die Versicherung, bei der der Anhänger versichert war, musste nur aufkommen, wenn der geparkte Anhänger einen Schaden anrichtete.

Daraus ergab sich aber eine Haftungslücke: Konnte das Zugfahrzeug nach einem Unfall mit dem Anhänger nicht identifiziert werden, war nicht klar, wer haftet. Im Jahr 2002 kam es dann zu einer Gesetzesänderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Hier heißt es nun in § 7 Abs. 1 StVG:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Bei einem Unfall mit einem Pkw-Anhänger, haften die die Haftpflichtversicherungen als Gesamtschuldner.
Bei einem Unfall mit einem Pkw-Anhänger, haften die die Haftpflichtversicherungen als Gesamtschuldner.

Diese Gesetzesänderung ruft eine Doppelversicherung hervor, die unter Umständen zu Problemen führt.

So kann es vorkommen, dass der Halter des PKW und des Anhängers nicht identisch sind und diese Ihre Fahrzeuge ggf. nicht bei der gleichen Versicherung versichert haben.

So zahlt also nach einem Unfall mit dem Anhänger meist erst einmal die Versicherung des Halters des Zugfahrzeugs und nimmt dann die Anhängerversicherung in Regress.

Hierüber gerieten zwei Versicherungsunternehmen in einen Streit und der BGH entscheid (Az. IV ZR 279/08) letztlich: Die Haftung ist zwischen der Zugfahrzeugversicherung und der Anhängerversicherung 50:50 aufzuteilen, damit sind sie haftungsrechtlich gleichgestellt. Zunächst zahlt zu 100 % die Versicherung vom Zugfahrzeug und nimmt dann die andere Versicherung in Regress.

Im Außenverhältnis treten die Versicherung als Haftungseinheit und gesamtschuldnerisch auf. Entsprechend können sich die Unfallbeteiligten nach einem Unfall mit dem Anhänger an beide Unternehmen wenden.

Hieraus ergibt sich für Vermieter und auch Privatpersonen, die beispielsweise ihren Anhänger verleihen, ein Problem: Ist der Anhänger als Teil des Gespanns in einen Unfall verwickelt, trifft ihn eine Haftungsgefahr – auch wenn der Anhänger „keine Schuld“ trägt und es durch einen reinen Fahrfehler zum Unfall kam.

Was gilt, wenn ein Pferdeanhänger in den Unfall verwickelt ist?

Grundsätzlich gilt auch bei einem Pferdeanhänger, dass der Halter bzw. dessen Versicherung haftet – dies sollten Sie also bedenken, wenn Sie den Anhänger für einen Pferdetransport verleihen. Doch wer zahlt, wenn das Pferd am Anhänger einen Schaden verursacht?

Aus § 822 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich, dass in einem solchen Fall der Halter des Pferdes haftet. Eine abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung springt nicht ein, da diese grundsätzlich nicht für Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen aufkommt.

Auch bei einem Unfall mit dem Pferdeanhänger greift die Haftpflichtversicherung.
Auch bei einem Unfall mit dem Pferdeanhänger greift die Haftpflichtversicherung.

Was passiert, wenn beispielsweise eine Schraube das Pferd verletzt? Dann kommt es darauf an, ob Sie den Anhänger gemietet oder geliehen haben. Im ersteren Fall haftet nach § 536a BGB der Vermieter. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schaden schon bei Vertragsabschluss bestand.

Im zweiten Fall haftete der Verleiher z. B. bei einem Unfall mit Anhänger nach § 599 BGB nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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