Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten? Eine Chance haben Sie noch!

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 3. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Einen Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten? Ein Einspruch ist noch möglich. Hier erfahren Sie, wie dies vonstatten geht.
Einen Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten? Ein Einspruch ist noch möglich. Hier erfahren Sie, wie dies vonstatten geht.

Zwei Wochen Sonnenschein und Strand liegen zurück. Nun stapelt sich auf dem Küchentisch die Post, die der Nachbar während des Urlaubs ins Haus legte. Dunkel erinnert sich manch ein Temposünder noch daran, vor dem Urlaub geblitztworden zu sein.

Nun staunt dieser oder jener nicht schlecht, wenn unter dem ganzen Stapel der Bußgeldbescheid in seinem gelben Umschlag hervorkommt. Er verrät, wie hoch das Bußgeld für die Geschwindigkeits­­überschreitung ausfällt, ob ein Punkt oder ein Fahrverbot drohen und welche Frist für die Zahlung einzuhalten ist.

FAQ: Bußgeldbescheid im Urlaub

Darf ein Bußgeldbescheid während meiner Abwesenheit zugestellt werden?

Ja, dies ist erlaubt, da ein Bußgeldbescheid nicht per Einschreiben verschickt wird, sondern mittels Zustellungsurkunde.

Was passiert, wenn ich den Bußgeldbescheid während meines Urlaubs erhalten habe?

In dem Moment, in dem der Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten landet, beginnt die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Sobald diese um ist, gilt der Bußgeldbescheid als rechtskräftig ­­­­– ungeachtet der Tatsache, ob Sie ihn bis dahin erhalten haben oder nicht.

Kann ich trotzdem noch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn ich aus dem Urlaub zurück bin?

Ja. Ist die Einspruchsfrist bei Ihrer Rückkehr bereits abgelaufen, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dazu müssen Sie allerdings beweisen, dass  Sie tatsächlich abwesend waren und deshalb den Bußgeldbescheid nicht früher erhalten haben. Dazu können Sie z. B. die Rechnung Ihres Hotels vorlegen. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt die Einspruchsfrist von Neuem.

Bußgeldbescheid in der Urlaubspost: Ist ein Widerspruch noch möglich?

Der ein oder andere mag sich nun fragen, wie der unliebsame Bußgeldbescheid im Urlaub überhaupt zugestellt werden konnte. Da der Bußgeldbescheid per Zustellungsurkunde kommt und nicht per Einschreiben, ist keine persönliche Übergabe nötig – die Einspruchsfrist fängt laut Verkehrsrecht dennoch an zu laufen.

Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Postzusteller, an welchem Tag er den Bußgeldbescheid in den Briefkasten geschmissen an. Die beiliegende Urkunde wird ebenfalls ausgefüllt und an die Behörde zurückgesandt. An diesem Tag beginnt die Einspruchsfrist.

Diese Einspruchsfristen gelten

Haben Sie den Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten, kann es nun mitunter richtig eng werden. Laut § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung, danach ist er rechtskräftig.

Was geschieht nun, wenn die Frist nach dem Urlaub abgelaufen ist, der Betroffene aber Widerspruch einlegen wollte? Ist dies nun nicht mehr möglich und muss deshalb das Bußgeld bezahlt werden?

Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Bussgeldbescheid im Urlaub erhalten? Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Mittel der Wahl.
Bussgeldbescheid im Urlaub erhalten? Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Mittel der Wahl.

Laut § 44 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, sofern der Betroffene ohne sein Verschulden den Bußgeldbescheid nicht erhalten und damit die Frist verpasst.

Dieser Antrag muss allerdings binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses der Behörde zugehen.

Es muss bewiesen werden, dass der Temposünder nichts dafür konnte, dass ihm der Bußgeldbescheid nicht zugegangen ist. Hierfür müssen z. B. Rechnungen eines Hotels vorgelegt werden.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dieser muss eine Woche nach Ankunft aus dem Urlaub der Behörde zugehen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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